Der Erhalt der Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Dies weil es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung handelt, was ein sog. Nicht-Entgelt ist. Die Entschädigung muss aber im MWST-Formular unter der EDV-Ziffer 910 deklariert werden. Dieser Geldfluss führt nicht zu einer Vorsteuerkürzung.
Analoges gilt für die Selbständigerwerbenden, die eine Erwerbsausfallentschädigung beantragt und bekommen haben.